Zuschüsse und Förderungen für Solaranlagen in der Schweiz
Photovoltaik wird in der Schweiz gefördert. Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, mit welcher Unterstützung Sie rechnen können.
Wer fördert Photovoltaik? Auf Bundesebene können Sie bei Pronovo Zuschüsse beantragen. Zusätzlich fördern einzelne Kantone, Gemeinden und Energieversorger einzelne Elemente einer solaren Stromversorgung. Einen Überblick über alle lokalen Energiewende-Förderprogramme erhalten Sie für Ihren Standort auf energie-experten.ch.
Steuervergünstigungen
Auf bestehenden Gebäuden sind die Investitionskosten für den Bau einer Solaranlage in fast allen Kantonen steuerlich abzugsfähig. Ausgenommen davon sind die Kantone Luzern und Graubünden. Dort ist nur Solarwärme abzugsfähig.
Einmalvergütung: Zuschuss für neue Photovoltaikanlagen
Die Einmalvergütung ist ein einmaliger Zuschuss zur Errichtung neuer Photovoltaikanlagen mit dem der Bund die Stromproduktion aus Photovoltaikanlagen fördert. Dabei wird zwischen Investitionen in kleine und große Photovoltaikanlagen unterschieden:
Kleine Anlagen (KLEIV, Leistung von weniger als 100 kWp): Anträge für eine KLEIV können erst nach Inbetriebnahme der Anlage bei Pronovo eingereicht werden.
Große Anlagen (GREIV, Leistung von über 100 kWp): Bei großen Solaranlagen kann die Förderzusage von Pronovo abgewartet werden, bevor mit dem Bau begonnen wird.
Hohe Einmalvergütung (HEIV, Leistung von über 150 kWp): Die Höhe von Einmalvergütungen von grossen Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch werden in Auktionen bei Pronovo ermittelt.
Eine Förderung gibt es nicht nur bei der Erstinstallation einer Anlage, sondern auch für die Erweiterung einer bestehenden und geförderten Anlage. Nicht mehr zur Verfügung steht das frühere Einspeisevergütungssystem (EVS, ehemals KEV) für neue Photovoltaikanlagen.
Aktuelle Bedingungen (Stand 29.11.2023)
Die Zuschusshöhe ist die Summe aus dem Grundbeitrag + dem Leistungsbeitrag. Sie darf jedoch höchstens 30 % der Investitionskosten abdecken. Massgeblich ist eine Referenzanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Solaranlagen auf Dächern | ||
Grundbeitrag pro Anlage | 2–5 kW | CHF 200 (entfällt ab 1.4.2024) |
Leistungsbeitrag pro kW | < 30 kW | CHF 400 (CHF 380 ab 1.4.2024) |
< 100 kW | CHF 300 | |
> = 100 kW | CHF 270 | |
Bonus pro kW | Bonus wenn Neigungswinkel > 75 Grad | CHF 100 |
Bonus für freistehende Anlagen wenn Höhe > 1.500 m | CHF 250 | |
Indach-Solaranlagen | ||
Grundbeitrag pro Anlage | 2–5 kW | CHF 200 (entfällt ab 1.4.2024) |
Leistungsbeitrag pro kW | < 30 kW | CHF 440 (CHF 420 ab 1.4.2024) |
< 100 kW | CHF 330 | |
Bonus pro kW | Bonus wenn Neigungswinkel > 75 Grad | CHF 250 |
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Das was im Kleinen bei Einfamilienhäusern geht, geht auch im großen: Besitzer von Bürogebäuden und Mehrfamilienhäusern können allen Bewohnern Solarstrom vom eigenen Dach zum Eigenverbrauch zur Verfügung stellen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Selbst produzierter Strom ist günstiger als Strom aus dem Netz. Belastet durch Netzgebühren oder Abgaben wird er nicht. Bei größeren, im Zusammenschluss betriebenen Solaranlagen steigt die Rendite entsprechend.
Das ist der ZEV: Mehrere Parteien schliessen sich zu einer Gemeinschaft zusammen – mit dem Ziel, einen möglichst hohen Anteil des selbst produzierten Solarstroms vor Ort zu verbrauchen (Eigenverbrauch). Zusammenschliessen dürfen sich alle Mieter/Pächter oder Grundeigentümer, die am Ort der Produktion Energie verbrauchen (Endverbraucher). Ebenfalls zusammenschliessen dürfen sich aneinandergrenzende Parzellen. Es dürfen sogar Zusammenschlüsse zwischen benachbarten Grundstücken über Strassen, Eisenbahntrassen oder Fliessgewässern umgesetzt werden, sofern deren Grundeigentümer zustimmt.
Bedingungen für ZEV:
- Die Photovoltaikanlage muss mindestens 10 % der verbrauchten Gesamtenergie liefern.
- Auch Photovoltaikanlagen an ZEV-Produktionsorten dürfen zur Einmalvergütung gemeldet werden.
- Die Kosten zur Errichtung einer ZEV müssen von den Grundeigentümern getragen werden (z.B. Erweiterung Hauptverteilung).
- Die Energie darf pro ZEV-Teilnehmer abgerechnet und maximal zum Tarif des lokalen Elektrizitätswerkes an die ZEV-Teilnehmer verkauft werden (z.B. 25 Rp/kWh im Hochtarif).
- Der Netzbetreiber reduziert die Messeinrichtung auf einen Messpunkt (Zähler), den er mit dem für die ZEV Verantwortlichen abrechnet. Die dahinterliegenden Messpunkte (diejenigen der ZEV-Teilnehmer) und deren Abrechnung ist Sache der ZEV. Die Kosten für den Betrieb der privaten Messstellen dürfen ebenfalls weiterverrechnet werden (Nebenkosten).
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