Zuschüsse und Förderungen für Solaranlagen in der Schweiz
Photovoltaik wird in der Schweiz gefördert. Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, mit welcher Unterstützung Sie rechnen können.
Wer fördert Photovoltaik? Auf Bundesebene können Sie bei Pronovo Zuschüsse beantragen. Zusätzlich fördern einzelne Kantone, Gemeinden und Energieversorger einzelne Elemente einer solaren Stromversorgung. Einen Überblick über alle lokalen Energiewende-Förderprogramme erhalten Sie für Ihren Standort auf energie-experten.ch.
Steuervergünstigungen
Auf bestehenden Gebäuden sind die Investitionskosten für den Bau einer Solaranlage in fast allen Kantonen steuerlich abzugsfähig. Ausgenommen davon sind die Kantone Luzern und Graubünden. Dort ist nur Solarwärme abzugsfähig.
Einmalvergütung: Zuschuss für neue Photovoltaikanlagen
Die Einmalvergütung ist ein einmaliger Zuschuss zur Errichtung neuer Photovoltaikanlagen mit dem der Bund die Stromproduktion aus Photovoltaikanlagen fördert. Dabei wird zwischen Investitionen in kleine und große Photovoltaikanlagen unterschieden:
Kleine Anlagen (KLEIV, Leistung 2 bis 100 kWp): Anträge für eine KLEIV können erst nach Inbetriebnahme der Anlage bei Pronovo eingereicht werden.
Große Anlagen (GREIV, Leistung von über 100 kWp): Bei großen Solaranlagen kann die Förderzusage von Pronovo abgewartet werden, bevor mit dem Bau begonnen wird.
Hohe Einmalvergütung (HEIV, Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch): Für Anlagen ohne Eigenverbrauch mit weniger als 150 kW beträgt der Leistungsbeitrag CHF 450. Er kann mit dem Neigungsbonus kombiniert werden. Für Anlagen mit mehr als 150 kW stehen zwei Auktionsmodelle zur Auswahl: Geboten werden kann entweder für den Investitionszuschuss (HEIV) oder für die gleitende Marktprämie (feste Einspeisevergütung pro Kilowattstunde)).
Die Zuschüsse gibt es nicht nur bei der Erstinstallation einer Anlage, sondern auch für die Erweiterung von bestehenden und geförderten Anlagen. Nicht mehr zur Verfügung steht das frühere Einspeisevergütungssystem (EVS, ehemals KEV) für neue Photovoltaikanlagen.
Aktuelle Bedingungen (Stand 01.12.2024)
Die Zuschusshöhe ergibt sich aus Leistungsbeitrag, der mit der installierten Leistung multipliziert wird (kW). Dazu kann bei vertikalen und alpinen Anlagen sowie für Parkplatzanlagen ein Bonus kommen, der ebenfalls mit der Leistung multipliziert wird. Der frühere Grundbeitrag ist seit April 2024 in allen Leistungsklassen entfallen. Die Zuschusshöhe darf höchstens 30 % der Investitionskosten abdecken. Massgeblich hierfür ist eine Referenzanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Solaranlagen auf Dächern | ||
| Betrag pro kWp | bis 31.3.2025 | ab 1.4.2025 |
| < 30 kWp | CHF 380 | CHF 360 |
| < 100 kWp | CHF 300 | CHF 300 |
| > = 100 kWp | CHF 270 | CHF 250 |
| Bonus wenn Neigungswinkel > 75 Grad | CHF 100 | CHF 200 |
| Bonus für freistehende Anlagen wenn Höhe > 1.500 m | CHF 250 | CHF 250 |
| Bonus für Anlagen (> = 100 kWp) über bisher unüberdachten Parkplatzarealen | CHF 250 (ab 1.1.2025) | |
Gebäudeintegrierte Solaranlagen | ||
| Betrag pro kWp | bis 31.3.2025 | ab 1.4.2025 |
| < 30 kWp | CHF 420 | CHF 400 |
| < 100 kWp | CHF 330 | CHF 330 |
| > = 100 kWp | CHF 250 | |
| Bonus wenn Neigungswinkel > 75 Grad | CHF 250 | CHF 400 |
Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Das was im Kleinen bei Einfamilienhäusern geht, geht auch im großen: Besitzer von Bürogebäuden und Mehrfamilienhäusern können allen Bewohnern Solarstrom vom eigenen Dach zum Eigenverbrauch zur Verfügung stellen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Selbst produzierter Strom ist günstiger als Strom aus dem Netz. Belastet durch Netzgebühren oder Abgaben wird er nicht. Bei größeren, im Zusammenschluss betriebenen Solaranlagen steigt die Rendite entsprechend.

Das ist der ZEV: Mehrere Parteien schliessen sich zu einer Gemeinschaft zusammen – mit dem Ziel, einen möglichst hohen Anteil des selbst produzierten Solarstroms vor Ort zu verbrauchen (Eigenverbrauch). Die Zusammenschlüsse dürfen beispielsweise aus Mietern, Pächtern oder Grundeigentümern bestehen.
Heutzutage müssen die Produktion und der Verbrauch nicht mehr am selben Ort stattfinden. Der Zusammenschluss darf sich auch über Parzellen erstrecken, die nicht unmittelbar zusammenhängen. Dafür bestehen drei Optionen:
- Es wird eine private Leitung verlegt. Hierbei müssen betroffene Eigentümer zustimmen. So können dazwischen liegende Grundstücke, Strassen, Eisenbahntrassen oder Fliessgewässer überquert werden.
- Es wird eine bestehende Leitung genutzt: Seit 2025 dürfen auf der Niederspannungsebene (unter 1 kV) die Anschlussleitungen und die lokale elektrische Infrastruktur am Netzanschlusspunkt für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch nutzen.
- Der ZEV wird virtuell ausgestaltet: Netzbetreiber müssen auch «virtuelle ZEV» zulassen. Für die Messung und Abrechnung werden in diesem Fall die bestehenden intelligenten Messsysteme des Netzbetreibers genutzt.
Bedingungen für ZEV:
- Die Photovoltaikanlage muss mindestens 10 % der verbrauchten Gesamtenergie liefern.
- Auch Photovoltaikanlagen an ZEV-Produktionsorten dürfen zur Einmalvergütung gemeldet werden.
- Die Kosten zur Errichtung einer ZEV müssen von den Grundeigentümern getragen werden (z.B. Erweiterung Hauptverteilung).
- Die Energie darf pro ZEV-Teilnehmer abgerechnet und maximal zum Tarif des lokalen Elektrizitätswerkes an die ZEV-Teilnehmer verkauft werden (z.B. 25 Rp/kWh im Hochtarif).
- Der Netzbetreiber reduziert die Messeinrichtung auf einen Messpunkt (Zähler), den er mit dem für die ZEV Verantwortlichen abrechnet. Die dahinterliegenden Messpunkte (diejenigen der ZEV-Teilnehmer) und deren Abrechnung ist Sache der ZEV. Die Kosten für den Betrieb der privaten Messstellen dürfen ebenfalls weiterverrechnet werden (Nebenkosten).
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