Besteuerung von Solarstromerträgen

Sonntag, 1. Oktober 2023
Dass bei der Anschaffung einer Solaranlage Investitionskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, wissen viele. Wie aber werden anschliessend im Betrieb die laufenden Einnahmen versteuert, die Betreibenden als Rückvergütung vom Elektrizitätswerk für den eingespeisten Solarstrom zustehen?

Die über die Solaranlage erzielten Einnahmen müssen versteuert werden – auch, wenn der zu zahlende Steuerbetrag bei typischen Privatanlagen eher gering ausfällt.

Für die Umsetzung muss man in vielen Fällen den Betrag selbst ermitteln, der in der Steuererklärung unter den sonstigen Einnahmen angegeben werden muss. Denn nur wenige Elektrizitätswerke verschicken einen Steuerbeleg, aus dem dies hervorgeht.

Was als Ertrag gilt, ist kantonal unterschiedlich

In den Kantonen gelten unterschiedliche Regelungen dazu, welcher Teil des Solarertrags als steuerbares Einkommen deklariert werden muss.

Einfach nachvollziehbar ist das sogenannte Bruttoprinzip: Bei diesem wird die gesamte Rückvergütung versteuert, die durch das Elektrizitätswerk ausgezahlt worden ist. Angewandt wird das Bruttoprinzip derzeit in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Genf, Obwalden und Schwyz.

Weiter verbreitet ist das sogenannte Nettoprinzip. Dieses hat den Vorteil, dass der Steuerbetrag generell geringer ausfällt. Das Nettoprinzip gibt es in zwei unterschiedlichen Auslegungsformen:

In den meisten Kantonen wird das Nettoprinzip pragmatisch in CHF berechnet. In diesem Fall bedeutet Netto, dass von den Stromkosten zunächst die Rückvergütung abgezogen wird. Wenn mehr für den Netzstrom bezahlt werden muss, als an Rückvergütung zusteht, fallen keine Steuern an. Verbleibt nach Abzug der Stromkosten hingegen ein Restbetrag der Rückvergütung, dann muss dieser versteuert werden.

In den Kantonen Fribourg und Neuenburg wird das Nettoprinzip anhand von Kilowattstunden berechnet. Hierbei wird im ersten Schritt vom gesamten Solarstromertrag der Netzstrom abgezogen. Wenn bilanziell mehr Strom erzeugt wird, als aus dem Netz bezogen worden ist, muss dieser Überschuss anschliessend mit dem Rückliefertarif multipliziert werden, um den zu versteuernden Ertrag zu ermitteln.

Bagatellgrenze

In drei Kantonen gilt derzeit eine Bagatellgrenze, unterhalb der Solarstromerträge nicht versteuert werden müssen.

Im Wallis und im Waadtland werden Stromerträge erst steuerbar, wenn sie 10’000 kWh pro Jahr übersteigen. In Solothurn sind ab 2024 alle Solaranlagen von der Einkommensteuerpflicht befreit, deren Leistung kleiner als 20kWp ist.

Weitere Details zur Besteuerung von Solaranlagen finden Sie in der Studie ”Besteuerung von Solarstrom-Anlagen” (PDF), die von der EnergieSchweiz herausgegeben worden ist.

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