Was das «Stromgesetz» für die Photovoltaik bedeutet

Montag, 1. Juli 2024
Mit einer Mehrheit von knapp 70 % hat das Stimmvolk am 9. Juni 2024 das «Stromgesetz» angenommen. Mit dem in seiner Langform bezeichneten «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» setzt die Schweiz zu einem grossen Teil auf Solarenergie auf Dächern und Fassaden von Gebäuden. Dafür wurden Ergänzungen an bestehenden Förderinstrumenten und Regelungen in vier Bundesgesetzen beschlossen.

In diesem Artikel erfahren Sie, was die wichtigsten Änderungen im Bereich der Solarenergie sind.

Verbindliche Ziele: Für den Ausbau der erneuerbaren Energien sind verbindliche Ziele festgelegt worden. Bis zum Jahr 2035 müssen 35 TWh und bis 2050 45 TWh des Schweizer Stroms aus erneuerbaren Energien (ohne Wasserkraft) stammen. Zu einem grossen Teil ist hierbei die Photovoltaik gemeint. Nach Schätzungen des Branchenverbandes Swissolar soll somit der heutige Solaranteil von 10 Prozent bis 2050 auf 50 Prozent angehoben werden.

Winterstrom: Für Stromimporte im Winterhalbjahr wurde ein Maximalwert von 5 TWh festgelegt. Um diesen zu erreichen, soll dies neben Windkraft und Speicherwasserkraft mit Solaranlagen von nationalem Interesse umgesetzt werden. Die Leistung dieser für den Winterstrom optimierten Energiequellen soll bis 2040 mindestens 6 TWh betragen. 2 TWh der klimaneutralen Stromproduktion müssen im Winter sicher abrufbar sein.

Um dies umzusetzen, sind die Kantone dazu verpflichtet worden, in ihren Richtplänen nach einer sorgfältigen Abwägung entsprechende Flächen auszuweisen. Von der Flächenkulisse ausgeschlossen sind national bedeutsame Biotope.

Mindest-Rückspeisetarife: Für den in das Netz eingespeisten Solarstrom gibt es künftig einen vereinheitlichten Mindestpreis, der sich an dem Marktpreis orientiert und vierteljährlich festgelegt wird.

Solarpflicht bei grossen Neubauten: Für Gebäude ab einer Grundfläche von 300 m2 besteht eine Solarpflicht, wenn diese neu erbaut oder umfassend modernisiert werden.

Lokale Energiegemeinschaften (LEG) und Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV): Durch eine Befreiung von Netznutzungsentgelten wird der innerhalb von lokalen Energiegemeinschaften (LEG) erzeugte und genutzte Strom gefördert. Zudem werden Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch stärker gefördert.

Entlastung von Stromspeichern: Wer einen Stromspeicher betreibt, leistet damit einen Beitrag zur Dezentralität und zur Netzstabilität. Angereizt wird dies künftig durch eine Befreiung von Netzgebühren.

Vereinfachte Bewilligungsfähigkeit: Die Bewilligung des Baus von Solaranlagen ist in unterschiedlichen Gebieten vereinfacht worden: auf Parkplatz-Arealen, angepassten Dächern und Fassaden in Bau- und Landwirtschaftszonen sowie auf Freiflächen in wenig empfindlichen oder belasteten Gebieten.

Finanzierung: Die bisherigen Förderinstrumente für erneuerbare Stromquellen sind von 2030 bis 2035 verlängert worden. Dafür wird weiterhin der Netzzuschlag von 2.3 Rappen pro Kilowattstunde erhoben und nicht erhöht. Zudem dürfen Netzzuschlagfonds Schulden aufnehmen.

Fazit

Nach dem Solarboom der letzten Jahre wird mit dem Stromgesetz der Ausbau erneuerbarer Energien zusätzlich an Fahrt aufnehmen, womit die Versorgungssicherheit und die Importunabhängigkeit der Schweiz steigt. Zudem sorgt das Stromgesetz für Planungssicherheit. Sollten beispielsweise Förderinstrumente nicht ausreichen, würde aufgrund der verbindlichen Ausbauziele nachgesteuert werden. Mit dem Trend zur Dezentralität besteht ein neues regulatorisches Umfeld, in dem Einzelne und Gemeinschaften ihre eigene Energieversorgung leichter selbst in die Hand nehmen und somit unabhängiger machen können.

Laden
Laden