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Stromgesetz: Was ändert sich 2025 für die Photovoltaik?
Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) dürfen Stromnetz nutzen
Bisher durften ZEV-Anlagen für den Eigenverbrauch nicht das Verteilnetz nutzen. Neu gilt, dass auf der Niederspannungsebene (unter 1 kV) die Anschlussleitungen und die lokale elektrische Infrastruktur am Netzanschlusspunkt genutzt werden dürfen. Netzbetreiber müssen zudem «virtuelle ZEV» zulassen. Für die Messung und Abrechnung werden die bestehenden intelligenten Messsysteme des Netzbetreibers genutzt. Weiterhin müssen mindestens 10 Prozent der angeschlossenen Leistung selbst im Zusammenschluss produziert werden.
Zudem legt die Energieverordnung (EnV) fest, dass Solaranlagen, die zwischen Oktober und März mindestens 5 GWh Winterstrom produzieren, von nationalem Interesse sind. Entsprechend sind Kantone angehalten, entsprechende Eignungsgebiete im Richtplan auszuweisen.
Dem Winterstrom dienen auch Fassadenanlagen. Für diese braucht es per 1. Juli 2025 grundsätzlich kein Baubewilligungsverfahren mehr. Innerhalb der Einmalvergütungen sind die Boni für vertikale Solaranlagen, deren Neigungswinkel > 75 Grad beträgt, erheblich angehoben worden.
Änderungen der Einmalvergütungen und Boni
Solaranlagen auf Dächern | ||
| Betrag pro kWp | bis 31.3.2025 | ab 1.4.2025 |
| < 30 kWp | CHF 380 | CHF 360 |
| < 100 kWp | CHF 300 | CHF 300 |
| > = 100 kWp | CHF 270 | CHF 250 |
| Bonus wenn Neigungswinkel > 75 Grad | CHF 100 | CHF 200 |
| Bonus für freistehende Anlagen wenn Höhe > 1.500 m | CHF 250 | CHF 250 |
| Bonus für Anlagen (> = 100 kWp) über bisher unüberdachten Parkplatzarealen | CHF 250 (ab 1.1.2025) | |
Gebäudeintegrierte Solaranlagen | ||
| Betrag pro kWp | bis 31.3.2025 | ab 1.4.2025 |
| < 30 kWp | CHF 420 | CHF 400 |
| < 100 kWp | CHF 330 | CHF 330 |
| > = 100 kWp | CHF 250 | |
| Bonus wenn Neigungswinkel > 75 Grad | CHF 250 | CHF 400 |
Neue Option für grosse Solaranlagen ohne Eigenverbrauch
Solaranlagen ohne Eigenverbrauch, deren Leistung weniger als 150 kW beträgt, erhalten eine hohe Einmalvergütung (HEIV) von CHF 450 pro kWp. Für Anlagen mit mehr als 150 kW stehen zweierlei Auktionen zur Verfügung: Gewählt werden kann zwischen einem Investitionszuschuss (HEIV) und einer festen Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde (Gleitende Marktprämie). Bei der gleitenden Marktprämie gilt für alle das Prinzip der Direktvermarktung des eigenen produzierten Stroms. Die den Betreibern dadurch entstehenden Vermarktungskosten sind Teil des Vergütungssatzes. Der ökologische Mehrwert in Form der Herkunftsnachweise (HKN) bleibt beim Betreiber. Er kann die HKN somit frei handeln.
Boni bei gleitender Marktprämie
Zusätzlich zur gleitenden Marktprämie kommen Bonuszahlungen pro eingespeister Kilowattstunde:
| Kriterien | Pro kWh |
| Integrierte Anlagen wenn Neigungswinkel > 75 Grad | 2,2 Rp. |
| Angebaute und freistehende Anlagen wenn Neigungswinkel > 75 Grad | 1 Rp. |
| Bonus für Solaranlagen über bisher unüberdachten Parkplatzarealen | 1 Rp. |
| Höhenbonus | 0,7 Rp. |
Das zweite Gesetzespaket des Stromgesetzes wird mit Wirkung zum 1.1.2026 ausgerollt. Zu diesem Zeitpunkt wird auch eine schweizweite Minimalvergütung pro Kilowattstunde für den in das Netz eingespeisten Solarstrom eingeführt.