Stromgesetz: Was ändert sich 2025 für die Photovoltaik?

Mittwoch, 1. Januar 2025
Am 1. Januar 2025 tritt das erste Paket des «Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» in Kraft. Damit ändern sich unterschiedliche Verordnungen, die sich auf die Errichtung von Solaranlagen auswirken.

Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) dürfen Stromnetz nutzen

Bisher durften ZEV-Anlagen für den Eigenverbrauch nicht das Verteilnetz nutzen. Neu gilt, dass auf der Niederspannungsebene (unter 1 kV) die Anschlussleitungen und die lokale elektrische Infrastruktur am Netzanschlusspunkt genutzt werden dürfen. Netzbetreiber müssen zudem «virtuelle ZEV» zulassen. Für die Messung und Abrechnung werden die bestehenden intelligenten Messsysteme des Netzbetreibers genutzt. Weiterhin müssen mindestens 10 Prozent der angeschlossenen Leistung selbst im Zusammenschluss produziert werden.

Zudem legt die Energieverordnung (EnV) fest, dass Solaranlagen, die zwischen Oktober und März mindestens 5 GWh Winterstrom produzieren, von nationalem Interesse sind. Entsprechend sind Kantone angehalten, entsprechende Eignungsgebiete im Richtplan auszuweisen.

Dem Winterstrom dienen auch Fassadenanlagen. Für diese braucht es per 1. Juli 2025 grundsätzlich kein Baubewilligungsverfahren mehr. Innerhalb der Einmalvergütungen sind die Boni für vertikale Solaranlagen, deren Neigungswinkel > 75 Grad beträgt, erheblich angehoben worden.


Änderungen der Einmalvergütungen und Boni


Solaranlagen auf Dächern
und freistehende Solaranlagen

Betrag pro kWp bis 31.3.20­25 ab 1.4.20­25 
< 30 kWpCHF 380CHF 360
< 100 kWpCHF 300CHF 300
> = 100 kWpCHF 270CHF 250
Bonus wenn Neigungswinkel > 75 GradCHF 100CHF 200
Bonus für freistehende Anlagen wenn Höhe > 1.500 mCHF 250CHF 250
Bonus für Anlagen (> = 100 kWp) über bisher unüberdachten Parkplatzarealen
CHF 250
(ab 1.1.20­25)

Gebäudeintegrierte Solaranlagen

Betrag pro kWp bis 31.3.20­25 ab 1.4.20­25 
< 30 kWpCHF 420CHF 400
< 100 kWpCHF 330CHF 330
> = 100 kWp
CHF 250
Bonus wenn Neigungswinkel > 75 GradCHF 250CHF 400


Neue Option für grosse Solaranlagen ohne Eigenverbrauch

Solaranlagen ohne Eigenverbrauch, deren Leistung weniger als 150 kW beträgt, erhalten eine hohe Einmalvergütung (HEIV) von CHF 450 pro kWp. Für Anlagen mit mehr als 150 kW stehen zweierlei Auktionen zur Verfügung: Gewählt werden kann zwischen einem Investitionszuschuss (HEIV) und einer festen Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde (Gleitende Marktprämie). Bei der gleitenden Marktprämie gilt für alle das Prinzip der Direktvermarktung des eigenen produzierten Stroms. Die den Betreibern dadurch entstehenden Vermarktungskosten sind Teil des Vergütungssatzes. Der ökologische Mehrwert in Form der Herkunftsnachweise (HKN) bleibt beim Betreiber. Er kann die HKN somit frei handeln.



Boni bei gleitender Marktprämie

Zusätzlich zur gleitenden Marktprämie kommen Bonuszahlungen pro eingespeister Kilowattstunde:

Kriterien Pro kWh 
Integrierte Anlagen wenn Neigungswinkel > 75 Grad2,2 Rp.
Angebaute und freistehende Anlagen wenn Neigungswinkel > 75 Grad1 Rp.
Bonus für Solaranlagen über bisher unüberdachten Parkplatzarealen1 Rp.
Höhenbonus0,7 Rp.

Das zweite Gesetzespaket des Stromgesetzes wird mit Wirkung zum 1.1.2026 ausgerollt. Zu diesem Zeitpunkt wird auch eine schweizweite Minimalvergütung pro Kilowattstunde für den in das Netz eingespeisten Solarstrom eingeführt.

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