
Schlagzeilen
- Troller Wallbox: Testsieger beim TCS – intelligentes Laden für Ihr zu Hause
- Elektroinstallationen im Garten – Komfort mit Sicherheit
- Batterie oder Wasserstoff? Effizienzvergleich elektrischer Antriebe
- Powerstation: Strom bei Netzausfall und zum Mitnehmen
- Stromgesetz ab 2026: Fokus auf netzdienlichen Eigenverbrauch
Stromgesetz ab 2026: Fokus auf netzdienlichen Eigenverbrauch

Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert Anpassungen des Schweizer Stromnetzes. Um die Kosten hierfür zu senken, wird noch stärker auf Eigenverbrauch gesetzt. Energie, die lokal generiert und genutzt wird, muss gar nicht erst transportiert werden. Mit dem Stromgesetz wird deshalb ab 2026 der Eigenverbrauch immer dann besonders forciert, wenn viel Strom im Netz ist.
Belohnungen für Netzdienlichkeit
Mit flexiblen Stromtarifen wird ein marktgesteuerter Anreiz für Netzdienlichkeit eingeführt, bei dem eine flexible Stromnutzung und -einspeisung belohnt wird. Bei einem Überangebot an Strom im Netz sinken künftig auch für Konsumenten die Strompreise. Um die Stromnutzung zeitlich flexibel steuern zu können, sind intelligente Messsysteme erforderlich. Deshalb haben Betreiber von Stromspeichern, Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch und lokalen Elektrizitätsgemeinschaften künftig gegenüber Netzbetreibern den Anspruch auf eine Installation eines Smart Meters innerhalb von drei Monaten.
Zudem können Verteilnetzbetreiber oder Aggregatoren privatwirtschaftliche Flexibilitätsverträge mit Stromerzeugern und Speicherbetreibern abschliessen, über die Flexibilitäten vertraglich gesichert und vergütet werden. Für die Vertragsgestaltung gelten Mindestanforderungen.
Als dritten Anreiz für mehr Netzdienlichkeit ist eine Rückerstattung von Netznutzungsentgelten u.a. für Batteriespeicher und bidirektionale Ladestationen beschlossen worden. Die Rückerstattung erfolgt ausschliesslich für die Elektrizitätsmenge, die nach einem Netzbezug und einer Zwischenspeicherung wieder in das Stromnetz eingespeist wird. Wer eine Solaranlage samt Speicher betreibt, benötigt zur Abwicklung der Rückerstattung ein intelligentes Messsystem. Beantragt werden kann die Rückerstattung beim Netzbetreiber. Dieser stellt die Strommengen und den Erstattungsbetrag fest und zieht diesen von seiner Stromrechnung ab.
Durch Eigenstrom vermeidbare Abregelungen
Bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des Netzbetriebes erhalten Verteilnetzbetreiber das Recht, die Einspeisung am Anschlusspunkt in einem begrenzten Umfang abzuregeln. Ohne Entschädigung dürfen maximal drei Prozent des Jahresstromertrages abgeregelt werden. Für darüber hinausgehende Strommengen können Flexibilitätsverträge vereinbart werden. Technisch umgesetzt werden kann die Abregelung durch eine Begrenzung der maximalen Einspeiseleistung oder eine dynamische Regelung.
Den überschüssigen Strom können Anlagenbetreiber jedoch selbst nutzen. Dafür wird ein System benötigt, das in den kritischen Phasen automatisch auf Eigenstromnutzung schaltet. Dieses könnte dann beispielsweise einen Batteriespeicher oder ein Elektroauto laden oder den Heizstab im Warmwassertank einschalten.
Für die Wirtschaftlichkeit von Solaranlagen ist die Optimierung des Eigenverbrauchs seit langem der Schlüssel zum Erfolg. Mit den neuen Regelungen gewinnt ein smartes Energiemanagement zusätzlich an Bedeutung. Aber auch für den eingespeisten Reststrom ändern sich im kommenden Jahr die Vergütungsregeln.
Änderungen bei der Rückvergütung
Ab 2026 bleiben Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, den eingespeisten Strom abzunehmen und angemessen zu vergüten. Falls sich Anlagen- und Netzbetreiber jedoch nicht über die Höhe der Vergütung einigen können, richtet sich die Vergütungshöhe als Rückfallebene künftig nach dem «vierteljährlich gemittelten Marktpreis».
Liegt der gemittelte Marktpreis – wie man in Sommermonaten erwarten kann – unter den Armortisationskosten, dann greift bei Solaranlagen bis 150 kW die neue Minimalvergütung:
- Für Solaranlagen mit Eigenverbrauch wird die Vergütung der ersten 30 kW bei niedrigen Marktpreisen auf 6 Rappen pro Kilowattstunde angehoben. Für den darüber hinausgehenden Leistungsanteil wird der gemittelte Marktpreises ausgezahlt.
- Für vollständig einspeisende Solaranlagen werden bei niedrigen Marktpreisen für die ersten 30 kW ebenfalls mindestens 6 Rappen pro Kilowattstunde ausgezahlt. Für den darüber hinausgehenden Leistungsanteil werden 6,2 Rappen pro Kilowattstunde ausgezahlt.
Neu eingeführt werden im kommenden Jahr sogenannte Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG). Diese erlauben eine lokale Vermarktung von selbst erzeugtem Strom über das öffentliche Netz. Seit Jahresbeginn gelten bereits die Regelungen des ersten Pakets des Stromgesetzes.